Es kann sich niemand davon freisprechen, während eines beruflichen Arbeitslebens nicht doch in die Situation zu geraten, so ernsthaft zu erkranken, dass die zuvor ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausgeführt werden kann. Je nachdem, welche berufliche Tätigkeit jemand erlernt und ausgeübt hat und welche Art von Erkrankung nun die Ausübung des Berufes unmöglich macht, kann bei einem Arbeitnehmer die so genannte Berufsunfähigkeit festgestellt werden.
Die Folge ist nicht selten, dass das gewohnte Leben vollkommen auf den Kopf gestellt wird. Dies umso mehr, sollte die Berufsunfähigkeit den Hauptverdiener in einer Familie treffen mit den bekannten Folgen, vor allem in Bezug auf die finanzielle Lage im Haushalt.
Da ist es mehr als ratsam, dass vor allem der Hauptverdiener einer Familie sich privat gegen eine Berufsunfähigkeit absichert und eine entsprechende BU Versicherung abschließt. Denn die gesetzliche Berufsunfähigkeit zahlt nur noch für Personen, die vor dem 01.01.1961 geboren sind. Für alle späteren Jahrgänge gibt es nur noch einen begrenzten gesetzlichen Schutz, der aber darauf abzielt, auch einen potenziell berufsunfähigen Arbeitnehmer nach seinen Möglichkeiten wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Wer aber gänzlich erwerbs- bzw. berufsunfähig ist, kann auf staatliche Unterstützung nur in Form der üblichen Sozialleistungen hoffen. Private Vorsorge ist daher notwendiger denn je.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung können Versicherte als eigenständige private Versicherung abschließen oder in eine Kapitallebens- oder -rentenversicherung integrieren. Voraussetzung dafür, dass die Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit die vereinbarte Leibrente zahlt, ist, dass der Versicherte zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf weiter auszuüben. Der Nachweis erfolgt durch ärztliche Atteste.
Allerdings können die Versicherungen die Leistungszahlung auch ablehnen und die so genannte „abstrakte Verweisung“ aussprechen. Das bedeutet, dass der Versicherte auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann gemäß seiner bisherigen Lebensstellung und vorherigen Ausbildung. Diese Regelung ist durch die Rechtsprechung gedeckt, die feststellt, dass die bisherige Lebensstellung auch dann gewahrt bleibt, sollte das Einkommen um bis zu 20 % niedriger ausfallen als bei der eigentlichen Tätigkeit.
Weitere Informationen auch unter: www.berufsunfaehigkeit.com
Berufsunfähigkeit (Wikipedia): http://de.wikipedia.org/wiki/Berufsunf%C3%A4higkeit