Konstanz (pts011/24.09.2012/11:00) – Die Abwicklung von Erbschaften in der EU soll einfacher werden. In ihrer Pressemitteilung vom 26. Juli 2012 betont die EU-Kommission, mit der neuen Erbrechtsverordnung soll EU-Bürgern der Umgang mit Testamenten und Nachlässen, die einen Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen, erleichtert werden. Die neue Regelung soll Rechtssicherheit für ca. 450.000 Familien bieten, die jedes Jahr in der EU mit einem internationalen Erbfall konfrontiert sind. Da über 12,3 Millionen EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat, und nicht in ihrem Heimatstaat leben, schätzt die Kommission in ihrer Pressemitteilung vom 1. März 2012 ein Volumen von mehr als 120 Milliarden EUR als Nachlassvermögen, das von der Verordnung profitieren könne – Tendenz steigend.
„Hintergrund sind die bislang stark unterschiedlichen Erbrechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten“, so Fachanwältin für Erbrecht Ingrid Merker von der auf Erb- und Steuerrecht spezialisierten Kanzlei Merker + Bippus (www.merker-bippus.de). „Diese sind gesellschafts- und familienpolitisch geprägt und gehen durchaus auch auf unterschiedliche Wertvorstellungen zurück. Überraschungen sind also leider nicht ausgeschlossen.“
Mit der neuen Erbrechtsverordnung soll sich die Abwicklung solcher Erbfälle, die einen Bezug zu einem anderen EU-Land haben, vereinfachen. Das für den grenzüberschreitenden Erbfall zuständige Gericht und das anzuwendende Recht sollen sich in der Regel einheitlich nach einem einzigen Kriterium, dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, bestimmen. Zudem bereitet die Verordnung eine Grundlage dafür, ein Europäisches Nachlasszeugnis einzuführen. Mit diesem können Erben und Nachlassverwalter in allen Mitgliedstaaten der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtstellung nachweisen.
Während die Verordnung den zeitlichen Anwendungsbereich eindeutig festlegt, für alle Erbfälle, in denen der Erblasser am 17.8. 2015 oder danach verstorben ist, muss ihr örtlicher Anwendungsbereich genau geprüft werden. Denn nicht alle EU-Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, die EU-Verordnung gleichmäßig umzusetzen. Vorsicht ist auch geboten bei Erbsachen, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers zu Rechtsstreitigkeiten führen, wenn es etwa um die Wirksamkeit eines Erbverzichts geht oder um die Reichweite erbvertraglicher Bindungen. Auch hier bestehen Fallstricke in der Anwendbarkeit der Verordnung.
„Die Erleichterung überwiegt aber, mit der neuen EU-Erbrechtsverordnung kann endlich auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten eine vorhersehbare und haltbare Gestaltung des Erbfalles erfolgen“, betont Fachanwältin Ingrid Merker. „Hierfür ist aber verlässliches Fachwissen über die Behandlung solcher Konstellationen erforderlich“, ergänzt Professorin und Rechtsanwältin Birgit Elsa Bippus, die auch über Lehrbefugnis im Internationalen Privatrecht verfügt. „Das neue Recht eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, das auf seinen Nachlass anwendbare Recht auszuwählen. Es müssen aber enge Rahmenbedingungen eingehalten werden. Im Mittelpunkt stehen insbesondere die berechtigten Erwartungen von Pflichtteilsberechtigten“, führt Ingrid Merker fort. Die auch in der Schweiz zugelassene deutsche Rechtsanwältin Merker kennt aus ihrer langjährigen Erfahrung viele Situationen, in denen Schaden droht, weil vorab keine spezialisierte Beratung für den grenzüberschreitenden Sachverhalt erfolgte.
Und nicht zuletzt ist in allen diesen Fällen an den Fiskus zu denken. Steuerrechtsprofessorin Bippus warnt davor, sich in solchen Erbfällen mit Bezug zum Inland allein auf die Entlastungswirkung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verlassen. Denn eine unerwartete Erbschaft- oder Nachlasssteuer kann das wirtschaftliche Aus für eine Erbrechtsgestaltung über die Grenze sein.
Die Kanzlei Merker + Bippus ist auf alle Fälle des Erb- und Steuerrechts spezialisiert. Mit Kompetenz, Diskretion und einer vertrauenswürdigen Betreuung beraten Merker + Bippus zu allen Fragen und Problemen im Erbfall. Rechtsanwältin Merker ist zusätzlich in der Schweiz zugelassen, so dass sie über beste Erfahrungen und Voraussetzungen in deutsch-schweizerischen Rechtsfragen verfügt.
Über Merker + Bippus: Die Rechtsanwältinnen mit Sitz in Konstanz und Kreuzlingen (CH) bieten langjährige kompetente Beratung in den Bereichen Steuerrecht (mit den Fragen der Doppelbesteuerung), Unternehmens- und Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsstrafrecht sowie Erbrecht. Zusammen mit dem Mandanten suchen die Fachanwältinnen Merker und Prof. Dr. Bippus diskret nach schnellen und sachgerechten Lösungen. Mit unmittelbarer Niederlassung und Zulassung nach Art. 28 BGFA in der Schweiz ist Ingrid Merker zudem spezialisiert auf Sachverhalte über die Grenze in die Schweiz, aber auch in Skandinavien, speziell Schweden.
Pressekontakt: Merker+Bippus, Bleicherstraße 10, D-78467 Konstanz, Tel. +49 75 31-36 31 70, Fax +49 75 31-36 31 729, presse@merker-bippus.de , www.merker-bippus.de
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Quelle: www.pressetext.com/news/20120924011