Schleswig/Berlin (DAV) (pts025/21.07.2011/14:15) – Auf eine entsprechende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2011 (AZ: 10 Gf 29/11) machen die Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam: Grundsätzlich können sich Eltern beim Streit um das Besuchsrecht vor Gericht selbst vertreten. Es steht ihnen frei, sich hierbei durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hat ein Elternteil keine ausreichenden Einkünfte, um selbst den Rechtsanwalt zu bezahlen und beantragt daher Verfahrenskostenhilfe, so ist sie ihm zu gewähren. Voraussetzung ist, dass eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn zwischen den Elternteilen und dem Kind seit längerer Zeit kein Kontakt mehr besteht.
Der Vater hatte seit mehr als fünf Monaten keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn. Er wollte das Besuchsrecht gerichtlich regeln, hatte aber keine ausreichenden Einkünfte, um selbst einen Anwalt zu bezahlen. Daher beantragte er die Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie Verfahrenskostenhilfe. Zu Recht.
Das Gericht entschied, dass in diesem Fall eine schwierige Sach- bzw. Rechtslage vorliegt. Zwischen Vater und Sohn sei ein völliger Kontaktabbruch zu befürchten. Damit stehe für das gerichtliche Verfahren im Vordergrund, wie ein Kontakt zwischen den beiden unter Beachtung des Kindeswohls wieder angebahnt werden könne. Auch habe die Mutter Bedenken, dass das Wohl des gemeinsamen Sohnes bei einem Aufenthalt im Haushalt des Vaters gefährdet sein könnte. Somit müsse sich erst im Verfahren herausstellen, ob der Vater beispielsweise durch eine dritte Person begleitet werden solle. Angesichts des komplexen Sachverhaltes im gerichtlichen Verfahren und aufgrund der fehlenden juristischen Kenntnisse des Vaters sei es erforderlich, dass dieser sich nicht selbst vertrete, sondern seine Rechte sachgerecht mit Hilfe eines Rechtsanwalts verfolgen könne.
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