Im Zuge der neuen Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung (1. BImSchV) endet 2013 die Nachweisfrist zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten.
So mancher Besitzer eines Kaminofens, Kachelofens oder Heizkamins fragt sich zu Recht, ob sein altes „Schätzchen“ noch den aktuellen gesetzlichen Anforderungen genügt, seit die neue Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung (1. BImSchV) in Kraft getreten ist. Denn seit März 2010 gilt: Nur ein Gerät, das die Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid (CO) einhält, darf nach 2014 uneingeschränkt weiter betrieben werden. Darauf weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. hin, der die Hersteller moderner Feuerstätten vertritt.
Doch was bedeutet das genau? Zunächst gilt für jedes Gerät eine Nachweispflicht gegenüber dem Schornsteinfeger, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Dies kann eine Herstellerbescheinigung sein, die der Ofenbesitzer entweder direkt beim Hersteller erhält oder in einer Online-Datenbank abrufen kann, die der HKI gemeinsam mit den Herstellern aufgebaut hat und die unter www.ratgeber-ofen.de abrufbar ist. – Letzter Termin für diese Mitteilung ist der 31. Dezember 2013.
Von dieser Regelung nicht betroffen sind Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als alleinige Heizquelle einer Wohnung dienen. Ebenfalls davon ausgenommen sind Kachelgrundöfen, Speicheröfen, Badeöfen sowie gewerblich genutzte Herde und Backöfen.
Gestaffelte Fristen für Austausch oder Nachrüstung
Sollte für eines der übrigen Geräte eine solche Bescheinigung nicht vorliegen, ist eine Messung durch den Schornsteinfeger erforderlich. Dafür bleibt ebenfalls bis zum Jahresende 2013 Zeit. Falls der Ofen die Grenzwerte dann nicht erfüllt, muss er mit einem Staubfilter nachgerüstet oder ausgetauscht werden. „Allerdings gibt es lange Übergangsfristen“, so Dipl.-Ing. Frank Kienle, Geschäftsführer des HKI, zu den Zielen der neuen Verordnung. „Diese Fristen richten sich nach dem Jahr der Typprüfung, die am Prüfkennzeichen abzulesen ist, das sich meist auf der Geräte-Rückseite befindet.“
Für Öfen, deren Typprüfung vor 1975 stattgefunden hat und die den Anforderungen nicht genügen, ist am 31. Dezember 2014 definitiv Schluss. In den Jahren 2017 und 2020 enden die Fristen für Feuerungsanlagen der Jahrgänge bis 1984 bzw. 1994. Erst 2024 folgen dann jene, die vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 2010 in Betrieb gegangen sind.
Wenn eine Feuerstätte schon 30 oder 40 Jahre läuft, sollte über eine Modernisierung oder den Austausch ohnehin nachgedacht werden. Die Verbrennungstechnik hat in der Zwischenzeit große Fortschritte erzielt: Denn nicht nur das Emissionsverhalten, auch ihr Wirkungsgrad – und somit der Brennstoffverbrauch – haben sich seitdem deutlich verbessert.
Weitere Informationen unter www.ratgeber-ofen.de.
HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V., Dipl.-Volkswirt Robert Hild, Lyoner Straße 9, 60528 Frankfurt a. M., +49-69-25 62 68-0, www.ratgeber-ofen.de
Pressekontakt: Dr. Schulz Business Consulting GmbH Dr. Volker Schulz Berrenrather Straße 190 50937 Köln hki@dr-schulz-bc.de 0221- 42 58 12, www.dr-schulz-bc.de
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