Zürich (pts008/12.11.2014/08:30) – Im Zuge der Steuerstreitigkeiten zwischen der EU und der Schweiz und Liechtenstein werden neue Modelle der Steuerersparnis interessant, die allerdings einer Reform der gesetzlichen Grundlagen bedürfen.
Es geht dabei konkret um Erträge aus geistigem Eigentum, sogenanntem Immaterialgütern. Diese sind steuerrechtlich in einigen EU-Ländern, aber vor allem in Liechtenstein und der Schweiz besonders begünstigt. Dieses Modell nennt sich Lizenzbox-Modell.
Wie funktioniert die Lizenzbox?
Als Lizenzbox wird speziell im Unternehmenssteuerrecht die Möglichkeit bezeichnet Erträge aus Immaterialgüterrechten gesondert auszuweisen und niedriger zu besteuern als andere Erträge.
Zu den immateriellen Gütern zählen Patente, Marken und Design, aber auch Software und Datenbanken.
Die Lizenzbox, mit welcher die relevanten Erträge typischerweise nur zu 20 % statt zu 100 % besteuert werden, ist ein gängiges Instrument zum Anlocken bzw. Halten gewisser mobiler Aktivitäten. Etwa zehn EU-Länder haben solche Konstrukte. Solange die Lizenzbox in mindestens einem EU-Staat existiert, ist sie auch für die Schweiz und Liechtenstein ein Thema.
Problematik und Nutzen
Durch die Verlagerung von Wertschöpfungsketten in ein tiefer besteuertes Umfeld kann ein strategischer Vorteil entstehen und die Konzernsteuerquote kann gesenkt werden. Allerdings sind gerade bei internationalen Sachverhalten rechtliche und wirtschaftliche Grenzen gesetzt. Generelle Kosten-Nutzen-Abwägungen über den ganzen Zeitraum der Nutzungsdauer eines immateriellen Gutes, etwa die Kosten der Implementierung, laufende Kosten, sowie Kosten bei Umstrukturierung und die Aufnahme am Markt, das Reputationsrisiko.
Die Lizenzbox in Liechtenstein
Liechtenstein zieht mit: Im Zuge der Totalrevision des Steuergesetzes, welches am 1. Januar 2011 in Kraft trat, wurde in Liechtenstein erstmals die Möglichkeit geschaffen, eine begünstigte Besteuerung von Einkünften aus Forschung und Entwicklung zu erlassen. Um dem europäischen Trend Rechnung zu tragen, sollte daher durch einen Sonderabzug von 80 % der positiven Patenteinkünfte – also des Reinertrags aus der Nutzung oder Verwertung der einzelnen Patente – ein steuerlicher Anreiz geschaffen werden, der Liechtenstein als EWR-Mitgliedsstaat als konkurrenzfähigen Standort attraktiv erscheinen lässt. In Liechtenstein liegt die Lizenzboxen-Besteuerung bei nur 2,5 %.
Die Lage in der Schweiz
Schwieriger als in Liechtenstein verhält es sich in der Schweiz: Bund und Kantone sind gewissen bundesrechtlichen Vorgaben und Einschränkungen unterworfen. Die Kantone haben die verfassungsmässigen Grundsätze der Besteuerung zu beachten. Der Bund kennt keine besonderen Steuerstati und begünstigt in diesem Bereich bisher nur die Prinzipalgesellschaften und die Swiss Finance Branch. Beim Wegfall der Vergünstigungen der kantonalen Steuerprivilegien als Verwaltungsgesellschaften wäre es jedoch fragwürdig, ob die Gesamtsteuersätze in der Schweiz überhaupt noch attraktiv für die bisher kantonal steuerprivilegierten Gesellschaften wären.
Immerhin wurde 2011 im Kanton Nidwalden ein Lizenzbox-System eingeführt, dass eine Besteuerung von 8,8 % vorsieht. Der zweite Knackpunkt in der Schweiz liegt in der Definition der für die Lizenzbox relevanten Erträge. Zentrale Fragen sind dabei: Nur Lizenzgebühren oder auch andere Verkaufserlöse oder gar eingekaufte Immaterialgüterrechte? Typische Lizenzboxen enthalten oft auch Verkaufserlöse auf gewissen nicht patentierten Produkten.
Lizenzbox-Modelle Schweiz und Liechtenstein im internationalen Vergleich
Im Vergleich zu den Lizenzboxen-Modellen der Länder Belgien, Niederlande, U.K. und Spanien ist das Immaterialgüterrecht nicht beschränkt auf die Patente. Das Fürstentum Liechtenstein definiert den Begriff Immaterialgüterrecht nicht weiter, lässt aber die Eigennutzung explizit zum Abzug zu.
Der zentrale Konflikt bei den Lizenzbox-Modellen liegt dabei auf der Hand: Je breiter eine Lizenzbox definiert ist, desto „besser“ ist dies aus Sicht der Standortattraktivität, aber desto höher sind die erwarteten Steuerausfälle im jeweiligen Herkunftsland und desto wackliger ist die internationale Akzeptanz.
Zurzeit gibt die internationale Praxis noch erhebliche Spielräume für die Ausgestaltung einer Lizenzbox. Entscheidend für die Akzeptanz der Lizenzboxen ist die wirtschaftliche Substanz am Ort der Besteuerung.
Steuerspar-Modell IP-Box-Gründung
Um in den Genuss der niedrigen Steuersätze zu kommen wie sie in Liechtenstein und der Schweiz gelten, ist es notwendig, eine sogenannte IP-Box-Gesellschaft zu gründen. Es wird demnach eine spezielle Objektgesellschaft gegründet, also eine Gesellschaft verlegt für die Markenverwertung in einem Land mit einer „IP-Box“-Regelung. Diese ausländische Betriebsstätte tätigt Einnahmen über IP-Schutzrechte, das sind Marken- Lizenzrechte, Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte. Gemäß innerstaatlichem Recht werden Einnahmen von bestimmten IP- Schutzrechten niedrig besteuert. Möglich ist die Gründung einer Liechtensteiner Gesellschaft mit Vergabe einer Sublizenz an eine Schweizer Tochtergesellschaft. So gelangt man in den Genuss der niedrigen Liechtensteiner Steuersätze. Weil das DBA-Netz (Doppelbesteuerungs-Abkommen) in Liechtenstein erst im Aufbau begriffen ist, wird die Erwägung eines Domizils in der Schweiz geprüft, damit die IP-Gesellschaft durch die Sublizenz das umfangreiche DBA-Netz nutzen kann.
Bei diesen teils komplizierten Prozessen hilft das Schweizer Emissionshaus Innovative Financial Management, etwa bei der Gründung von Gesellschaften und anderen Treuhand-Angelegenheiten.
Kontakt und Details: Innovative Financial Management AG, Verwaltungsrat Alexander von Senger, Balz-Zimmermann-Strasse 7, 8302 Zürich-Kloten, Schweiz, Tel. 0041 445428026
Fax 0041 443553800, Email info@ifm-ag.ch , ifm-ag.ch
Aussender: Innovative Financial Management AG
Ansprechpartner: Verwaltungsrat Alexander von Sänger
E-Mail: info@ifm-ag.ch
Tel.: +41 44 5428026
Website: www.ifm-ag.ch
Quelle: www.pressetext.com/news/20141112008