Berlin (pts032/28.02.2014/17:40) – Neuerliche Entlastung der Geschäftsführung der Life Trust (LT) Fonds (www.lifetrust.de): seit Beginn dieses Jahres wurden erneut zahlreiche weitere Klagen, mit denen Anleger unter anderem die ursprünglichen Gründer Franz-Philippe Przybyl, Stefan Beiten und Nikolaus Weil wegen der Vorlage angeblich fehlerhafter und unvollständiger Prospekte bei der Vermittlung der LT-Beteiligungen belangen wollten, in erster Instanz vom Landgericht Berlin abgewiesen (Az. 2 O 275/13, 2 O 255/13, 21 O 143/13, 2 O 268/13, 2 O 149/13, 2 O 288/13). Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger, die allesamt von den Rechtsanwälten Brüllmann vertreten wurden, hatten jeweils Beteiligungen an den Fonds Life Trust 6, Life Trust 11 und Life Trust 14 gezeichnet.
Das Landgericht Berlin begründete seine Urteile damit, dass nicht festgestellt werden konnte, dass den Klägern aufgrund der verwendeten Prospekte Schadensersatzansprüche zustünden. Insbesondere sei eine Haftung der Gründer der Berlin Atlantic Capital (BAC) wegen deliktsrechtlicher Ansprüche wegen angeblichem Prospektbetrug zu verneinen. Auch eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen einer Prospekthaftung überzeugte das Gericht nicht. Das Gericht sieht derzeit nach eigenem Bekunden keinerlei Ansätze für einen durchgreifenden Prospektfehler.
Den Klägern aus den genannten Verfahren stehen nach Auffassung des Landgerichts demnach keine Ansprüche aus einer vermeintlichen Verletzung von Beratungspflichten oder aus Prospekthaftung gegen die BAC und deren Gründer zu.
Diese Gerichtsurteile bestätigen damit einmal mehr, dass eine Haftung der BAC und deren Gründer für die Prospekte der Life Trust Fonds nicht besteht. „Die Entscheidungen des Landgerichts Berlin bekräftigen nicht nur die bisherigen Entscheidungen, welche ebenfalls eindeutig keine Haftung für Prospekte der LT Fonds festgestellt haben“, sagt Franz-Philippe Przybyl. „Sie unterstreichen auch das bereits im August 2012 von Anlegern der LT Fonds in Auftrag gegebene Sondergutachten beim Deutschen Institut für Kapitalanlagen.“
Innerhalb dieser unabhängigen Expertise war festgestellt worden, dass das Geschäftsmodell der LT Fonds „prospektgemäß, schlüssig und sinnvoll“ gewesen ist. Das von Prof. Dr. jur. Bicanski geleitete Institut bestätigte unzweideutig die vorangegangenen Gutachten der Wirtschaftsprüfungsinstitute und Beratungsunternehmen KPMG, BDO, Deloitte, Towers Perrin, Watson Wyatt und anderen und kam zu dem Schluss, dass die Policen-Transaktionen in jeder Hinsicht beanstandungsfrei gewesen sind.
„Das Gutachten des Deutschen Instituts für Kapitalanlagen bestätigt, dass die Policen-Transaktionen der Life Trust Fonds prospektgemäß waren und sind“, führte der Vorsitzende des Life Trust 11 Anlegerbeirats, Stephan von Dellingshausen, seinerzeit aus. „Die Behauptung, dem Fondsmanagement sei ein Vorwurf zu machen, ist damit schlicht falsch.“
Unabhängig davon hat die zweite Kammer des Landgerichts Berlin in zwei sogenannten Überraschungsentscheidungen in erster Instanz zugunsten zweier Kläger entschieden, die ebenfalls auf eine Haftung aufgrund eines vermeintlich fehlerhaften bzw. unvollständigen Prospekts für den LT-Fonds 14 geklagt hatten. „Diese Urteile stehen allerdings im grundlegenden Gegensatz zu den Ausführungen des Gerichts in den mündlichen Verhandlungen“, so Franz-Philippe Przybyl. „Wir haben natürlich umgehend Berufung hiergegen eingelegt, da diese Urteile aus unserer Sicht unhaltbar sind. Wir gehen davon aus, dass auch diese Verfahren schließlich zu unseren Gunsten entschieden werden.“
Derselbe Richter hat im Übrigen kurz darauf in einem weiteren Verfahren (2 O 82/13) die Klage eines LT-Anlegers wiederum vollständig abgewiesen – ein deutlicher Hinweis darauf, dass die vorherigen Überraschungsentscheidungen als „Ausreißer“ zu betrachten sein dürften.
Das Kammergericht hatte sich bereits in 2012 eindeutig dahingehend geäußert, dass Anleger (dort LT11) die BAC nicht in Anspruch nehmen können. Dieses Verfahren wurde anschließend rechtskräftig zu Gunsten der BAC abgeschlossen. Erst kürzlich hat das Kammergericht in einem anderen LT-Verfahren erneut darauf hingewiesen, dass die Annahme einer Prospekthaftung „angreifbar“ erscheint. Eine Entscheidung wird in Kürze erwartet.
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