Konstanz (pts018/23.09.2013/15:15) – „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass!“ So sehen sich deutsche Kunden von Schweizer Banken seit Anfang 2013 nach dem endgültigen Scheitern des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens behandelt. Sie werden ohne Rücksicht auf langjährige Kundenbeziehung mit den Schweizer Banken vor die Tür gesetzt.
Die Schweizer Banken betonen immer wieder, sie wollen in Zukunft keine unversteuerten Gelder mehr verwalten. Für die Vergangenheit stehen sie aus der Sicht der deutschen Finanzverwaltung unter dem Generalverdacht, deutsche Kunden bei der Steuerhinterziehung unterstützt zu haben. Jetzt droht ihnen in Deutschland die Rechnung für dieses „Geschäftsmodell“, insbesondere Strafen im vielfachen Millionenbereich.
„Die Gründe dafür, warum deutsche Kunden in der Vergangenheit ihr Geld bei Schweizer Banken angelegt haben, sind vielfältig. Ganz entscheidend war der Sicherheitsaspekt und das berühmte sog. Schweizer Bankgeheimnis“, so die auch in der Schweiz niedergelassene Rechtsanwältin Merker. „Steuerliche Vorteile waren jedenfalls in den letzten Jahren nicht mehr ausschlaggebend dafür, das Geld weiterhin in der Schweiz zu belassen. Stichwort ist insbesondere die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge im Inland und die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer nach der EU-Zinsrichtlinie in Höhe von nunmehr 35%. Die von den Schweizer Banken insoweit vorgeschlagenen Ausweichgestaltungen kamen unterm Strich die Anleger häufig teuer zu stehen“, ergänzt die Steuerrechtsprofessorin und Steuerfachanwältin Birgit Elsa Bippus von der auf Steuerrecht und Fragen der Doppelbesteuerung spezialisierten Deutsch-Schweizer Kanzlei Merker + Bippus (www.merker-bippus.de).
„Viele deutsche Anleger in der Schweiz ringen schon lange um eine Lösung, ihr Geld wieder nach Deutschland zurückzuführen. Denn häufig stammt die Anlage bereits aus in Deutschland versteuertem Kapital oder die Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung für Geld, das ursprünglich aus schwarzen Kassen stammt, ist schon abgelaufen. Die Betroffenen, insbesondere bei ererbtem Geld, das in der Schweiz liegt, scheuten bislang aber die drohende Konfrontation mit dem deutschen Fiskus“, erläutert Fachanwältin für Erbrecht Merker. „Die Entscheidung wird ihnen jetzt aber aus der Hand genommen.“
„Bei allem Verständnis für die Weißgeldstrategie der Schweizer Banken, die Zeche zahlen derzeit ihre deutsche Kunden. Denn die von ihnen eingereichte Selbstanzeige entlastet, wenn sie wirksam ist, auch die Banken vom Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Beschaffung der Berechnungsgrundlagen und Fertigung der Nacherklärung sind aber teuer, die Zahlen müssen wegen der sehr engen Voraussetzungen an die wirksame Selbstanzeige richtig sein“, so Fachanwältin für Steuerrecht Bippus.
„Die in den Raum gestellte Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem deutschen Kunden und der Schweizer Bank ohne steuerliche Bereinigung ist kein guter Ausweg. Bei Überweisung des Kapitals auf ein deutsches Bankkonto droht Offenbarung, Kapitalauszahlung in bar oder per Scheck lässt den Kunden „im Regen stehen. Wohin mit dem Geld? Strafbarkeit droht aus allen Ecken und Enden!“, warnt Rechtsanwältin Merker.
Die Rechtsanwältinnen sind sich einig: Wenn die Selbstanzeige des deutschen Kunden auch die Schweizer Bank als Gehilfin vom Vorwurf der Steuerhinterziehung entlastet, strafrechtlich und finanziell, ist diese im Sinne eines „Schädigerausgleichs“ an den Kosten des deutschen Kunden zu beteiligen. Sie raten dazu, keine überhasteten Maßnahmen zu ergreifen, sondern sich zunächst kompetente Unterstützung in der Entscheidungsfindung zu suchen.
Die Kanzlei Merker + Bippus ist auf alle Fälle des Steuer- und Steuerstrafrecht spezialisiert. Rechtsanwältin Merker ist zusätzlich in der Schweiz zugelassen, so dass sie über beste Erfahrungen und Voraussetzungen in deutsch-Schweizerischen Rechtsfragen verfügt.
Über Merker + Bippus:
Die Rechtsanwältinnen mit Sitz in Konstanz und Rechtsanwältin Merker auch in Kreuzlingen (CH) beraten in den Bereichen Steuerrecht, insbesondere in den Fragen der Doppelbesteuerung, Steuerstrafrecht sowie selbstverständlich auch im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht. Zusammen mit dem Mandanten suchen die Fachanwältinnen Merker und Prof. Dr. Bippus diskret nach schnellen und sachgerechten Lösungen.
Aussender: Merker+Bippus
Ansprechpartner: RAin Ingrid Merker
E-Mail: presse@merker-bippus.de
Tel.: +49 75 31-36 31 70
Website: www.merker-bippus.de
Quelle: www.pressetext.com/news/20130923018