Wien (pts006/16.07.2012/10:20)- UPC Austria war in den vergangenen Wochen mit einer Vergleichswerbung von A1 konfrontiert. UPC überzeugt stets durch ehrliche und sachliche Darstellung seiner wettbewerbsfähigen Angebote. Die vergleichende Werbung von A1 war jedoch irreführend und daher brachte UPC eine Unterlassungsklage ein. Nun hat das Handelsgericht Wien die Position von UPC bestätigt: Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung gegen A1, die feststellt, dass die Werbung von A1 eine nicht zulässige Vergleichswerbung darstellt und zu unterlassen ist.
DI Thomas Hintze, Vorsitzender der Geschäftsführung von UPC Austria, zeigt sich sehr erfreut über den Rechtsspruch gegen A1: „Das Handelsgericht gibt uns Recht. Vergleichende Werbung muss richtig sein. Die Art und Weise, wie A1 hier Kunden in die Irre geführt hat, zeigt, was von den Werbeaussagen von A1 zu halten ist. In unserer Antwort haben wir nicht nur transparent vergleichbare Produkt-Pakete gegenübergestellt, sondern auch klar dargelegt, wie überlegen unsere Services in puncto Preis-/Leistungsverhältnis sind.“
Unterschiedliche Produktpakete verglichen
In der massiv beworbenen Kampagne stellt A1 in unlauterer Weise ein Paket bestehend aus zwei Produkten (TV und Internet) einem UPC-Paket bestehend aus drei Produkten (TV, Internet und Festnetztelefon) gegenüber. In der Begründung der einstweiligen Verfügung hält das Handelsgericht Wien im Wesentlichen fest: Die Werbung stellt nicht in entsprechender Weise dar, dass es sich bei dem Paket von UPC um ein Triple Play-Produkt handelt, das auch Festnetztelefonie enthält, während jenes von A1 ein Twin-Produkt – lediglich aus Internet und TV – darstellt. Dem Kunden wird somit vorgemacht zu glauben, dass das A1-Paket wesentlich günstiger wäre als ein vergleichbares UPC-Paket, während tatsächlich entsprechend vergleichbare Pakete von A1 aber deutlich teurer sind. Auch die Werbeaussage „Als langjähriger UPC-Kunde zahlen Sie vielleicht zu viel!“ legt aus Sicht des Handelsgerichtes nahe, dass UPC zu hohe Preise verrechnen würde (wofür gibt A1 an dieser Stelle nicht an). In der einstweiligen Verfügung wird demnach festgehalten, dass dies als unsachlich und abwertend anzusehen ist. Weiters wurde das A1-Paket ab dem 14. Juni beworben, jedoch nur im kleingedruckten Zusatztext angegeben, dass das UPC-Paket mit „Stand 5/2012“ als Vergleichsbasis herangezogen wurde. Also zu einem Zeitpunkt, an dem das A1-Angebot noch nicht verfügbar war.
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Quelle: www.pressetext.com/news/20120716006