Beschneidung und Schächten: Gewalt gegen Kinder und Tiere

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Laaben (pts006/10.09.2012/09:40) – Rituelles, betäubungsloses Schächten soll durch eine neue Gesetzgebung weiter erlaubt bzw. noch erleichtert werden: Heute Montag, 10.9.2012, endet die Begutachtungsfrist für das „Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes“. Durch dieses neue „Durchführungsgesetz“ wird es noch leichter als bisher möglich sein, die Tiere beim Schlachten den religiösen Vorstellungen entsprechend zu quälen. Denn durch die Vollzugsbestimmungen sollen nun nicht mehr – wie bisher – das Zufügen von „vermeidbaren Schmerzen“ (österr. Bundesgesetz über den Schutz der Tiere, BGBL. I Nr. 118/2004, Artikel 2), sondern nur mehr das Zufügen „ungerechtfertigter Schmerzen“ unter Strafsanktion stehen. Das würde einen eklatanten Rückschritt hinter das, durch das TSchG in Österreich erreichte, Schutzniveau für Tiere bedeuten und ist damit inakzeptabel.

Dazu der Religionspsychologe Dr. Friedrich Landa von der Tierschutzorganisation ANIMAL SPIRIT: „Die derzeit in Deutschland stattfindende Diskussion über das Beschneiden von Kindern hat leider gezeigt, daß strenggläubige Juden und Muslime auch das Verstümmeln von Kindern ohne Betäubung für ein Zufügen gerechtfertigter Schmerzen halten, wenn dies ihren religiösen Vorschriften entspricht. Religiöse Bräuche dürften aber nicht gegen die Landessitten verstoßen. In zivilisierten Ländern sollte es nicht erlaubt sein, Kindern oder Tieren vermeidbare Schmerzen zuzufügen, nur weil religiöse Gebräuche dies verlangen. Mit der Erlaubnis zum Schächten, wurde diesem sehr sinnvollen Grundsatz durch Ausnahmebestimmungen für Juden und Muslime erstmals gebrochen.“

Nach der Verordnung (EG) Nr.1099/2009 stellt für die EU das Schächten eine generell zulässige, an keine besonderen Voraussetzungen gebundene Schlachtmethode dar, wodurch der zentrale Grundsatz der Betäubungspflicht in zivilisierten Ländern bereits preisgegeben wurde. Auf die Schmerzen und den minutenlangen Todeskampf der Tiere braucht keine Rücksicht mehr genommen zu werden. Den Tieren wird bei vollem Bewußtsein durch einen Ritualschnitt die äußerst schmerzempfindsame Kehle durchschnitten. Erst danach müss(t)en in Österreich die Tiere nachträglich betäubt werden, was in der Praxis aber fast unmöglich ist, da sich die Rinder in unendlichem Schmerz und Todespanik, auch wenn ihr Körper fixiert ist, aufbäumen und versuchen zu fliehen und daher am Kopf in den meisten Fällen kein Bolzenschuß mehr zielgerichtet angebracht werden kann. Es ist auch wissenschaftlich erwiesen, daß Tiere durch diese Schlachtmethode höheren Belastungen ausgesetzt sind, als dies im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten konventionellen Schlachtung der Fall ist.

Dr. Landa abschließend: „Da diese EU-Verordnung es den Mitgliedstaaten immerhin erlauben würde, auch strengere nationale Bestimmungen beizubehalten oder neue strengere Bestimmungen zu erlassen, könnte der österreichische Gesetzgeber weiterhin auch die Schmerzen der Tiere bei diesem Bundesgesetz berücksichtigen und dafür Sorge tragen, daß den Tieren beim Getötetwerden für die Fleischproduktion zumindest keine vermeidbaren Schmerzen zugefügt werden. Deshalb müßte – dem hierzulande geltenden ethischen Empfinden entsprechend – endlich der Tierschutz in die Verfassung aufgenommen werden, damit dieser dem Grundrecht auf Religionsfreiheit gleichgestellt wird und somit das Schlachten ohne vorhergehende Betäubung grundsätzlich verboten werden kann.“

 

Aussender: Animal Spirit
Ansprechpartner: Dr. Franz-Joseph Plank
E-Mail: office@animal-spirit.at
Tel.: 02774-29330
Website: www.animal-spirit.at

Quelle: /www.pressetext.com/news/20120910006

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