Feldkirch (pts013/26.06.2013/10:00) – Sissy Kammerlander informiert: Am Donnerstag, den 27.6.2013, von 13 bis 16 Uhr, findet in Feldkirch/Vorarlberg ein Gerichtsverfahren gegen den psychiatrischen Gutachter Prof. Dr. Reinhard Haller statt, dessen Brisanz die Grundfesten der österreichischen Justiz erschüttern dürfte. Das Landesgericht wird über Qualitätsstandards psychiatrischer Gutachten entscheiden, beziehungsweise inwieweit psychiatrische Gutachten in Österreich die Grund- und Persönlichkeitsrechte beschneiden (dürfen).
Vorgeschichte
Ein wohlhabender Bürger vermacht ein Anwesen im Herzen von Kitzbühl/Tirol seiner Enkelin. Im November 1997 wird das Testament notariell beglaubigt und das Anwesen übergeben.
Vor dem Tod des Erblassers geschehen plötzlich eigenartige Dinge
Weder die mit der Testamentsabwicklung betraute Rechtsanwältin noch der Notar bemerken irgendetwas Krankhaftes beim Erblasser. Im Gegenteil: „Eine drastische Gesundheitsverschlechterung bei ihm ist ihr erst zirka drei Jahre später aufgefallen“ (Gutachten von Prof. Dr. Reinhard Haller vom 17.10.2006, Seite 16). Zeugen geben an, dass sie im Herbst 1997 „normal mit ihm reden konnten“ und ihn „nicht für pflegebedürftig“ hielten. Doch nach seinem Tod werden von den Gerichtspsychiatern genau für diese Zeit hinterfragungswürdige Diagnosen gestellt.
Weder die behandelnde praktische Ärztin noch das Krankenhaus Kitzbühl dokumentieren in ihrer Krankengeschichte für die Zeit der Testamentserrichtung eine psychische Auffälligkeit, auch nicht eine körperliche Krankheit. Ein Jahr nach der Testamentserrichtung beginnt die praktische Ärztin das Neuroleptikum Risperdal zu verschreiben, es geht dem zuvor gesunden Erblasser immer schlechter, er bekommt im Krankenhaus das Neuroleptikum weiter, das nur ein Psychiater bei strengster Indikation verschreiben darf. Keinesfalls hätte es dem Erblasser verabreicht werden dürfen, da er an einer Herzreizleitungsstörung litt – eine Fehlbehandlung. Infolge der Medikation treten beim Erblasser Verwirrungszustände und Lähmungen sowie Sprachstörungen auf, er stürzt über die Kellerstiege. Er hat Haldol und Risperdal bekommen, was in der Krankengeschichte der praktischen Ärztin und des Krankenhauses Kitzbühl dokumentiert ist.
Am 6.7.1999 wird der Erblasser entmündigt, ohne ihn medizinisch weiter zu behandeln, zum Sachwalter wird, vermutlich rechtswidrig, ein Rechtsanwalt bestellt. Der Erblasser stirbt am 16.9.2000.
Die hohe Kunst der psychiatrischen Begutachtung
Im Zuge zweier Klagen gegen die begünstigte Enkelin werden eine Reihe psychiatrischer Gerichtsgutachten erstellt, ohne die dokumentierte Krankengeschichte der praktischen Ärztin einzuholen oder dokumentierte Befunde des Krankenhauses zu verwenden. Im Haller-Gutachten vom 17.10.2006 ist auf Seite 32 zu lesen: „Das methodische Vorgehen liegt nun, wenn nicht unmittelbar bei der Testierung eine psychiatrische Untersuchung erfolgt ist, darin, dass aus diesen medizinisch-psychiatrischen Befunden bestimmte Eckpunkte herausgehoben werden und für den jeweiligen Zeitpunkt der Untersuchung nach Möglichkeit eine „Interpolation“ vorgenommen werden muss“. Haller verweist auf die Schriften von Prof. Clemens Cording. Was bedeutet nun „Interpolation“? Vereinfacht formuliert bedeutet es nichts anderes als das Rückfolgern bis vor dem Zeitpunkt des Todes. Wer also demnach dement stirbt, hat höchstwahrscheinlich auch schon (bis zu drei Jahre) früher an Demenz gelitten. Dass diese Methode nicht gültig und nicht zuverlässig ist, liegt auf der Hand. Trotzdem … „hat der Beklagte zunächst vorgebracht: ‚Bei der Begutachtung der Testier(Un)fähigkeit von Verstorbenen kommt man gar nicht umhin, beim Auftreten von psychopathologischen Störungen … nötigenfalls Interpolationen vorzunehmen. Dieses Vorgehen ist sogar State-of-Art‘ “ (Haller vor dem LG Feldkirch). In früheren Verfahren hat Prof. Haller die Interpolationsmethode aber bereits als untauglich bezeichnet.
Warum beharren führende Gutachter in Österreich auf der Hermeneutik?
Betrachtet man die enge Zusammenarbeit zwischen Psychiatrie und Politik in früheren Jahren, könnte die Idee entstehen, dass nach wie vor Psychiater als Durchführungsorgan politischen Willens fungieren könnten. Hierzu eignen sich Methoden wie die Interpolation ausgezeichnet. Einflussreiche Gruppierungen haben es immer schon verstanden, Reichtümer an sich zu reißen. Nichts einfacher, als eine allein stehende Erbin oder einen alleinstehenden Erben durch nachträgliche Diskreditierung des Erblassers um ihr Erbe zu bringen.
Es ist kein Einzelfall
Es ist eine lange Reihe ähnlich gelagerter Fälle bekannt: Alleinstehende Erben verlieren nach dem Tod des Erblassers wieder alles, nachdem ein psychiatrischer Gutachter nachträglich Testierungsunfähigkeit des Erblassers festgestellt hat. Es gibt auch den umgekehrten Fall: Jemand, der offensichtlich testierunfähig ist, wird gutachterlich als testierfähig eingestuft, wenn diese Person die „richtige“ Person beerbt hat.
Ein todsicheres Geschäft?
Weitere Info:
- http://de.wikipedia.org/wiki/Reinhard_Haller
- www.opfer-schutz.at
- www.datum.at/artikel/der-gutachter/seite/1/
Rückfragen: Inge-Maria Staudinger, Obfrau Gerichtsgutachtengeschädigtenverband Österreich – GGGV, Pabing 53, 5760 Saalfelden, gerichtsgutachten@me.com , www.gggv.at
RA Dr. Helmut Schott, Giselakai 43, 5020 Salzburg, +43 664 1427667, kanzlei@ra-schott.at ,
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Quelle: www.pressetext.com/news/20130626013