Kaarst, 04.11.2013 – Stromanbieter dürfen gegenüber ihren privaten Endkunden keine Abschlagszahlungen festsetzen, die sich nicht am Vorjahresverbrauch orientieren. Desweiteren dürfen Stromanbieter Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagzahlungen des Folgejahres verrechnen.
Diese verbraucherfreundliche Entscheidung zugunsten der Stromkunden hat das Landgericht Düsseldorf unter dem Az: 14c O 122/13 mit Datum vom 24.09.2013 erlassen.
Geklagt hatte die Firma Stromio GmbH gegen einen Mitbewerber auf dem Markt der sogenannten Billigstromanbieter, die Firma ExtraEnergie GmbH wegen irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 UWG sowie Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S.2 EnWG.
In dem vom Landgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall setzte die ExtraEnergie GmbH gegenüber ihrem Stromkunden trotz des erheblich geringeren Verbrauchs im Vorjahr die monatlichen Abschlagszahlungen für das folgende Belieferungsjahr in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest. Offensichtlich handelt es sich hierbei nicht um einen Einzelfall. Das Gericht stufte das Vorgehen der ExtraEnergie als systematisch ein und daher unlauter ein.
Weiterhin zahlte die ExtraEnergie das aus dem niedrigeren Verbrauch resultierende Guthaben nicht mit der nächsten Abschlagsrechnung nach der Jahresrechnung aus, sondern „verrechnete“ das Guthaben des Endkunden mit den Abschlagszahlungen der nächsten Monate. Auch darin sah das Gericht eine irreführende geschäftliche Handlung der ExtraEnergie zu Lasten des Endkunden.
Die der Klage vorausgehende auf Antrag von Stromio gegen die Extra Energie ergangene einstweilige Verfügung von Mitte des Jahres, welche es ExtraEnergie untersagt, überhöhte Abschlagszahlungen festzusetzen, die nicht anhand des festgestellten Vorjahresverbrauchs oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden beruhen, sowie Verrechnung von Guthaben der Endkunden mit laufenden Abschlagzahlungen des Folgejahres vorzunehmen, hat somit weiterhin Bestand. ExtraEnergie hat die Möglichkeit, binnen eines Monats Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts einzulegen.
Die Entscheidung des Gerichts ist nicht nur aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu begrüßen, da sich die ExtraEnergie gegenüber den Mitbewerbern – zulasten der Kunden – einen unlauteren Vorteil verschafft. Die Entscheidung ist vor allem aus Kundensicht zu begrüßen, da nunmehr weder erhöhte Abschläge, noch die zeitversetzte Auszahlung von Guthaben durch Stromanbieter mehr möglich sind. Der Vorfinanzierung des Stromanbieters durch den Kunden ist damit ein Riegel vorgeschoben. Es bleibt abzuwarten, ob die ExtraEnergie gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung einlegt.
Über Stromio
Der mittelständische Energieversorger Stromio beliefert Privat- und Kleingewerbekunden mit günstigem Strom zu kundenfreundlichen Konditionen. Stromio verbindet faire und transparente Tarife mit zuverlässiger Stromversorgung und einem erfahrenen Kundenservice. In Stromanbietervergleichen belegt Stromio immer wieder Top-Plätze für Preis und Leistung (z.B. „Preis-Leistungsverhältnis: Kundenurteil sehr gut“ in Focus Money 2013). Alle Stromtarife von Stromio haben eine monatliche Zahlungsweise, d.h. es gibt weder Vorkasse noch eine Kaution. Attraktive Ökostrom-Angebote bietet das Unternehmen unter der Marke „Grünwelt Strom“ an. Über die Internetseite www.stromio.de und gruenwelt.de kann jeder Privathaushalt und jedes Kleingewerbe in Deutschland einfach und sicher den Stromanbieterwechsel beauftragen.
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Quelle: Verbraucherfreundliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf