Renovierungsklausel im Mietvertrag – strengere Regeln durch BGH
Fast in allen Formularmietverträgen ist vorgesehen, dass der Mieter nach einem mehr oder weniger flexiblen Fristenplan Renovierungsarbeiten im Mietobjekt vorzunehmen hat – z.B. fünf Jahre für Malerarbeiten, sieben Jahre für das Streichen von Heizkörpern und Türstöcken etc..
Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus und muss daher nicht mehr nach diesem Plan renovieren, so sehen die meisten Mietverträge vor, dass der Mieter dem Vermieter in diesem Fall bei Auszug zumindest einen zeitanteiligen Betrag zu bezahlen hat, sog. Quotenklausel.
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